Dialog über den Umgang mit radioaktivem Abfall
Sowohl die EU als auch die Internationale Atomenergie-Organisation sind der Ansicht, dass jedes Land selbst für die sichere Entsorgung aller Arten von radioaktiven Abfällen verantwortlich ist, die es erzeugt oder erzeugt hat.
Die Abfälle müssen in dem Land entsorgt werden, in dem sie anfallen, es sei denn, die Länder arbeiten an gemeinsamen Entsorgung und einigen sich miteinander auf die Bedingungen, unter denen die Abfälle aus einem Land in einem anderen Land endgelagert werden. Außerdem kann dies nur unter strengen Bedingungen geschehen, wobei die Gewährleistung der Sicherheit Vorrang hat.
So haben Belgien und das Großherzogtum Luxemburg am 4. Juli 2016 ein Abkommen unterzeichnet, das vorsieht, dass radioaktive Abfälle aus Luxemburg in Belgien verarbeitet und gelagert werden, bis sie, ebenfalls in Belgien, endgelagert werden. Diese Vereinbarung wurde durch das belgische Gesetz vom 10. März 2019 bekräftigt. Der größte Teil der luxemburgischen Abfälle ist schwach radioaktiv, die Radioaktivität hat jedoch eine lange Halbwertszeit. Es handelt sich also um radioaktive Abfälle der Kategorie B. Die Vereinbarung sieht vor, dass während eines Zeitraums von 30 Jahren nicht mehr als 30 m3 Abfälle (oder weniger als 0,5 % der belgischen B-Abfälle) anfallen.